AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Brionic GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 02/2025
„Warenlieferungen“
1. Allgemeines
a) Unsere nachstehend abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle unsere Verkäufe.
b) Allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
c) Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Verkaufsvertrages selbst zur Folge.
2. Angebote
a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich bei Angebotsangabe angegeben ist. An mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind wir nur nach schriftlicher Bestätigung gebunden.
b) Zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Listenpreiserhöhungen des Händlereinkaufspreises unsererseits sowie eingetretene Erhöhungen von Zöllen, Steuern, Frachten und sonstigen auf der Ware lastenden Abgaben gelten als vereinbart.
c) Wird eine bei uns eingegangene Bestellung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang von uns schriftlich bestätigt, so ist der Käufer zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen kann. Das gleiche gilt für Bestellungen, die nicht innerhalb eines Monats oder bei abweichend vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden.
3. Lieferfristen
a) Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Überschreitung der Abruffrist oder Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag bzw. von dem noch nicht abgewickelten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder unsere Rechte auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung geltend zu machen.
b) Alle nicht von uns zu vertretenden Einwirkungen, z.B. höhere Gewalt, ferner Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Maschinenausfälle, usw. auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Vor- oder Zulieferern entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht.
c) Die im vorangegangenen Absatz erwähnten Ereignisse berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
d) Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vorübergehende Störung der Liefermöglichkeiten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Störung behoben werden kann. Die Rücktrittserklärung des Käufers muss schriftlich erfolgen.
4. Gefahrübergang und Versand
a) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk.
b) Mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Versandlagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
c) Der Versand erfolgt stets für Rechnung des Käufers, auch wenn Bahn-, Post-, LKW- oder Schiffslieferungen vorgesehen sind.
5. Mängel
a) Mängel der von uns gelieferten Waren müssen unverzüglich gerügt werden. Die Ware gilt als genehmigt, sofern eine schriftliche Mängelrüge nicht spätestens nach 5 Tagen, gerechnet ab Ankunft der Ware am Bestimmungsort, bei uns eingegangen ist. Bei handelsüblichen
Qualitätsabweichungen ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.
b) Wird die Ware vom Empfänger unbeanstandet angenommen, so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte Mängel vorliegen, die selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar waren.
c) Wir haften nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind.
d) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine neue Lieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir dabei nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Bei Geräten, Maschinen und Anlagen, bei denen die Wartung entschei. denden Einfluss auf die Lebensdauer hat reduziert sich die Gewähr- leistungsfrist auf ein halbes Jahr, wenn kein Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen wurde. Der Käufer hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes: Der Käufer hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs 3i.V.m. § 282 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer für Umstände, die ihm zum Rücktritt berechtigen würden, alleine oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
e) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss fehlerhafte Montage oder Installation oder falsche Bedienung durch den Käufer verursacht werden. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.
f) Installationsanweisungen, Montageanweisungen, Inbetriebnahmeanweisungen und Betriebsanleitungen (Anleitungen) für die von uns gelieferten Waren sind zu beachten. Schäden oder Mängel an von uns gelieferten Sachen, die durch nicht fachgerechte Aufstellung, Installation, Montage oder Inbetriebnahme auf Seiten des Käufers zu finden sind, haben wir nicht zu vertreten. Ob unsachgemäße Aufstellung, Installation, Montage oder Inbetriebnahme auf Seiten des Käufers zu finden sind vorliegt, entscheidet die Prüfung durch einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter des Herstellers unter Zugrundelegung vorgenannter Anleitungen. Fordert der Käufer eine Beseitigung derartiger Mängel oder Schäden wird alleine der Versuch der Mängelbeseitigung oder Schadensbehebung durch uns kostenpflichtig, unabhängig vom Erfolg des Versuchs.
6. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlung hat – sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden – spätestens am 15. Tage, gerechnet ab Lieferdatum bzw. ab Rechnungsdatum, netto und ohne jeden Abzug zu erfolgen, je nachdem welches Datum später ist. Skontoregeln auf AGB des Käufers werden hiermit widersprochen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unberechtigt abgezogener Skonto wird nachgefordert.
b) Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem wir über den Geldbetrag verfügen können.
c) Werden unsere Zahlungsfristen nicht eingehalten, kommt der Käufer sofort in Verzug. In diesem Falle dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB ) oder, soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, in Höhe von 9% (§ 288 Abs. 2 BGB) über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Ist der Käufer Kaufmann berechnen wir im Fall des Zahlungsverzugs außerdem eine Pauschale in Höhe von € 40 (§ 288 Abs. 5 BGB ). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
d) Bei Übernahme von Scheck- und Wechselzahlungen werden diese nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
e) Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art an uns, Zahlungen zurückzustellen oder aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung gilt es nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen.
7. Zahlungsverzug
a) Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ebenso können wir Sicherheitsleistung oder Zahlung vor Auslieferung des Auftrages verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers durch Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreiten einer bestimmten Kredithöhe oder durch Eingang ungünstiger Auskünfte ergeben haben. In allen diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von noch laufenden Verpflichtungen zurückzutreten.
b) Bei Zahlungsverzug werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig, unabhängig davon, ob hereingenommene Wechsel noch nicht fällig sind.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
b) Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten besichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
c) Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird schon jetzt vereinbart, dass die Ware in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum bleibt. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt nicht für die Fälle des § 947 Abs. 2 BGB. Sollten wir durch den Einbau oder die Verarbeitung der gelieferten Sache das Eigentumsrecht an den Abnehmer verlieren, wird vereinbart, dass der Abnehmer die neu hergestellte Sache an uns zur Sicherheit übereignet und seine Ansprüche Dritten gegenüber, die ihm aufgrund der Verarbeitung der Sache entstanden sind, an uns abtritt. Ferner wird für den Fall des Insolvenzantrages ein Rücktrittsrecht für uns vereinbart. Im Falle des Insolvenzantrages gilt die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau der gelieferten Ware als widerrufen.
d) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die Bestände, mit denen sie vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurde, sowie die gegebenenfalls aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.
f) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zu veräußern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in den von uns gezogenen Umfang weitergeben. Erfolgt die Weiterveräußerung im Zusammenhang mit anderer Produktion, so ist unsere Ware oder das damit hergestellte Erzeugnis deutlich zu bezeichnen und als gesonderte Rechnungsposten aufzuführen.
g) Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen ab.
h) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten.
i) Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung der uns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.
j) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl verpflichtet, Sicherheiten freizugeben.
k) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten.
l) Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Scheck-/Wechselklausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
10. Sonstige Haftung
a) Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
b) Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
i) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
ii) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
c) Die sich gemäß Ziffer 10. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Bochum.
12. Gerichtsstand
a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess) ist, sofern nicht im Einzelfall eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wird, Bochum. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Auf Verträge mit ausländischen Käufern ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. CISG) anzuwenden.
c) Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob, etc. gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen “Incoterms” in der jeweiligen neuesten Fassung.
13. Salvatorische Klausel
a) Sollen eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
b) In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt, ist es jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
c). Ziff. a) und Ziff. b) gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.